Coronaschutzverordnung: Einführung von 2G-Regeln im Freizeitbereich
Als Folge der deutlich gestiegenen Corona-Infektionen hat die Landesregierung NRW die Coronaschutzverordnung für Nordrhein-Westfalen angepasst.
Ab sofort gelten zur Begrenzung der erneut steigenden Infektions- und Hospitalisierungszahlen und insbesondere zur Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten neue Vorgaben im Freizeitbereich.
Angesichts der deutlich gestiegenen Corona-Infektionen auch in der Gemeinde Wadersloh begrüßt Bürgermeister Christian Thegelkamp die Neuregelung: „Wir spüren leider auch in der Gemeinde Wadersloh eine Zunahme der Infektionen. Die neuen Fälle, die uns vom Gesundheitsamt gemeldet werden, zeigen in diesem Zusammenhang, dass die deutliche Mehrheit der Neuinfektionen bei ungeimpften Personen auftritt. Die Einführung von 2G ist daher unumgänglich, wenn wir uns die Chance auf ein relativ ‚normales‘ Weihnachtsfest erhalten wollen. Und auch das kann nur gelingen, wenn wir die Quote der Erst- und Zweitimpfungen noch einmal sehr deutlich steigern.“
Aktuell sind etwa 71 Prozent der Menschen in Nordrhein-Westfalen vollständig geimpft. Eine Auffrischungsimpfung wird ab etwa 6 Monaten nach der 2. Impfung empfohlen. Die Bürgerinnen und Bürger, die momentan auf eine dritte Impfung („Booster“) warten, werden dabei um Geduld gebeten. Diese Auffrischungsimpfung ist wichtig, aber es ist nicht erforderlich, exakt nach sechs Monaten aufzufrischen. Eine vorrangige Empfehlung zur Auffrischungsimpfung gilt für Personal in medizinischen Einrichtungen oder Pflegeeinrichtungen sowie für Personen ab 70 Jahren und für alle weiteren vulnerablen Gruppen.
Die wichtigsten Regelungen im Überblick:
Einführung von 2G-Regeln im Kultur- und Freizeitbereich
Der Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich ist nur noch immunisierten Personen gestattet, die vollständig geimpft oder genesen sind. Darunter fallen Besuche von Museen, Ausstellungen, Konzerten, Theatern, Kinos, Tierparks, zoologischen Gärten, Freizeitparks, Schwimmbädern. Der Besuch von Restaurants, Gaststätten, Sportveranstaltungen, Weihnachtsmärkten fällt ebenso unter diese Regelung wie touristische Übernachtungen oder die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (mit Ausnahme medizinischer oder pflegerischer Dienstleistungen oder Friseurbesuche).
2G-plus-Regel in Einrichtungen mit hohem Infektionsgeschehen
Der Besuch von Clubs, Diskotheken, Tanzveranstaltungen, Karnevalsfeiern und vergleichbaren Brauchtumsveranstaltungen ist nur noch immunisierten Personen gestattet, die zusätzlich einen negativen Testnachweis vorweisen können.
Ergänzung der 3G-Regelungen
Der Zutritt zu nicht freizeitbezogenen Versammlungen in Innenräumen, Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung, Messen, Kongressen und Sitzungen kommunaler Gremien ist nur noch geimpften, genesenen oder negativ getesteten Personen gestattet. Auch für Beerdigungen, standesamtliche Trauungen, Friseurbesuche und nicht-touristische Übernachtungen gilt die Nachweispflicht über eine Impfung, Genesung oder Testung.
Regelungen für Kinder und Jugendliche, Schülerinnen und Schüler
Schülerinnen und Schüler gelten weiterhin aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sind von Beschränkungen auf 2G und 2G-plus ausgenommen.
Kontrolle und Überprüfung der aufgestellten Regelungen
Die Überprüfung der Impf- und Testnachweise erfolgt durch die verantwortlichen Veranstalter oder Betreiber. Im Rahmen angemessener Stichproben ist ein Abgleich der Nachweise mit dem amtlichen Ausweisdokument vorzunehmen, welches Besucher von Einrichtungen oder Veranstaltungen bei sich führen müssen. Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden. Unterlassene Kontrollen werden mit erhöhten Bußgeldern geahndet. Bei Missachtung zentraler Regeln sind die Gewerbe- und Gaststättenaufsicht zu informieren, um die Zuverlässigkeit der Betreiber überprüfen zu können.